|
Einsatz von WLAN´s in D, A, CH
Nationale Unterschiede für den Einsatz
von FunkLANs in D, A, CH
1 Einleitung
Obwohl es in der Telekommunikation inzwischen weitestgehend Standards gibt, die alle technischen Schnittstellen der Systeme definieren, so dass auch Geräte unterschiedlicher Hersteller miteinander arbeiten können, gelten für Zulassung und Genehmigung mancher Systeme nationale Vorschriften. Dies trifft auch für das hier zu betrachtende System "FunkLAN" nach ETS 300 328 im 2,4 GHz ISM Band zu.
Aufgabe dieser Zusammenfassung ist es, die nationalen Unterschiede für die Länder Deutschland, Österreich und Schweiz aufzuzeigen.
2 Anwendbare Normen, Gesetze und Verfügungen
a) ETS 300 328 Ausgabe November 1994 [D, A, CH]
b) Telekommunikationsgesetz (TKG) Ausgabe Juli 1996 [D]
c) Telekommunikationsgesetz (TKG 97) Ausgabe August 1997 [A]
d) Fernmeldegesetz 2 Ausgabe April 1997[CH]
e) Vfg 122/1997, erschienen im Amtsblatt des BMPT 14/97 vom 21.05.1997 [D]
f) Telekommunikations-Lizenzgebührenverordnung (TKLGebV) Ausgabe August 1996 [D]
g) Telekommunikationsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 29/1998 [A]
Die ETS 300 328 unter a) legt die technischen Spezifikationen für die Zulassung von FunkLAN Geräten fest. Sie ist für alle EG-Staaten verbindlich. Auf der ETS 300 328 basieren die nationalen Zulassungsvorschriften wie z.B. die deutsche BAPT 222 ZV 126, nach denen die Baumusterprüfungen durchgeführt werden. Die Baumusterprüfung liefert als Ergebnis den Test Report, der Voraussetzung für die offizielle Zertifizierung des FunkLAN Gerätes ist. Einige europäische Staaten erkennen gegenseitig eine Zertifizierung an, jedoch nicht alle.
Die genehmigungs- bzw. bewilligungsrechtlichen Fragen und Lizensierungs- bzw. Konzessions-fragen werden über das jeweilige Telekommunikations- bzw. Fernmeldegesetz unter b) bis d) geregelt. Zusätzlich gelten Verfügungen und Gebührenverordnungen e) bis g). FunkLAN nach ETS 300 328 ist zwar in allen EG-Staaten in Form einer "Allgemeingenehmigung" bzw. "Generellen Bewilligung" für jedermann nutzbar, doch gibt es im Detail gravierende Unterschiede.
Die kompliziertesten Verhältnisse mit Einschränkungen für den Nutzer finden sich erwartungsgemäß in Deutschland.
3 WLAN in Deutschland
Nachdem in einer ersten Verfügung FunkLAN in Deutschland nur innerhalb der Grenzen eines Grundstücks betrieben werden durfte, gelang mit der Verfügung 122 vom 21.05.1997 eine Ausdehnung auch auf den grundstücksüberschreitenden Verkehr. Damit verbunden sind allerdings Einschränkungen, die aus dem nachfolgenden Text hervorgehen:
Verfügung des BAPT zur Frequenzzuteilung
Gemäß der im Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 14/97 veröffentlichten Verfügung über die Allgemeinzuteilung der Frequenzen für RLAN Funkanlagen im Frequenzbereich 2400 - 2483,5 MHz, ist der Hersteller bzw. die Vertriebsfirma von solchen Funkanlagen verpflichtet, diese Verfügung im vollständigen Orginaltext den Produkten beizufügen. Nachfolgend finden Sie die Abschrift dieser Verfügung aus dem Amtsblatt des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation 14/97 vom 21.05.1997. Da diese Neufassung der Frequenz-genehmigung auch die Möglichkeit des Aufbaus eines grundstücksüberschreitenden RLAN- Funknetzes vorsieht, jedoch für den Fall der Grundstücksüberschreitung eine gebührenfreie Anmeldepflicht einführt, finden Sie in der Anlage ebenfalls ein entsprechendes Anmeldeformular. Die Verantwortung zur Anmeldung obliegt dem Betreiber der Anlage.
Vfg 122/1997
Funkanlagen für die Breitband-Datenübertragung (,,RLAN-Funkanlagen") im Frequenzbereich 2400 - 2483,5 MHz; Ersatz der bisherigen ,,Allgemeingenehmigung für Funkanlagen für die Breitband-Datenübertragung im Frequenzbereich 2400-2483,5 MHz innerhalb der Grenzen eines Grundstücks" (,,RLANs") durch eine neue ,,Allgemeinzuteilung" sowohl für ,,Grundstücksanlagen" als auch für die grundstücksüberschreitende Anwendung solcher Funksysteme.
Zu der Amtsb/Vfg Nr.12/1993, S.46
1. Nachstehend wird die ,Vorläufige Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzer durch die Allgemeinheit für Funkanlagen für die breitbandige Datenübertragung im Frequenzbereich 2400 -2483,5 MHz (,,RLANs-Funkanlagen") bekanntgegeben. Sie ersetzt die bisherige ,,grundstücksbezogene" Regelung für diese Funkanlagen. Derartige Funkanlagen dürfen daher ab sofort im Rahmen dieser ,,Vorläufigen Allgemeinzuteilung" auch grundstücksüberschreitend betrieben werden.
2. Entsprechende Funknetze können nur als funkgestützte Alternative zu leitergebundenen Übertragungswegen der Lizenzklasse 3 nach § 6 TKG für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit oder lizenzfrei von ,,geschlossenen Benutzergruppen bzw. von einzelnen Firmen für eigene Zwecke auf Grund dieser ,Vorläufigen Allgemeinzuteilung" betrieben werden.
3. Die bisherige ,,Allgemeingenehmigung für Funkanlagen für die Breitband-Datenübertragung im Frequenzbereich 2400-2483,5 MHz innerhalb der Grenzen eines Grundstücks (,,RLANs") entsprechend Amtsblattverfügung Nr.1211993 vom 27.1.1993 wird unter Bezug auf Abschnitt 4.10 der ,,Allgemeingenehmigung" hiermit insgesamt widerrufen.
314-1 A 3552-2/RLANs
Vorläufige Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch die Allgemeinheit für Funkanlagen für die breitbandige Datenübertragung im Frequenzbereich 2400 - 2483,5 MHz (,,RLAN- Funkanlagen")
1. Hiermit werden auf Grund § 47 Abs.1 und 5 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 25. Juli 1996 (BGBI. Teil 1 S.1120) die Frequenzen innerhalb des Frequenzbereichs 2400 - 2483.5 MHz als Allgemeinzuteilung für die breitbandige Datenübertragung (nachfolgend ,,RLAN-Funkanlagen" genannt) vorläufig zugeteilt. Diese Frequenzzuteilung erfolgt vorbehaltlich einer endgültigen Regelung nach Inkrafttreten der auf § 47 Abs. 4 beruhenden Rechtsverordnung.
2. Die RLAN-Funkanlagen dienen zur Übertragung von Daten mit einer Datenübertragungsrate von mindestens 250 kbit/s (genaue Definition siehe ETS 300 328) zwischen einzelnen Geräten und Komponenten der Informationstechnik über geringe Entfernungen sowohl innerhalb eines Grundstücks als auch grundstücksüberschreitend. Eine Sprachübertragung ist im Rahmen dieser Allgemeinzulassung nicht zulässig.
3. Entsprechende Funknetze können nur als funkgestützte Alternative zu leitergebundenen Übertragungswegen der Lizenzklasse 3 auf Grund dieser Allgemeinzuteilung" entweder für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit im Rahmen von Lizenzen nach § 6 TKG oder außerhalb einer Lizenz von "geschlossenen Benutzergruppen" bzw. von einzelnen Firmen für eigene Zwecke betrieben werden.
4. Der Frequenzbereich 2400 - 2483,5 MHz wird hauptsächlich für den Betrieb von Geräten oder Vorrichtungen für die Erzeugung und lokale Nutzung von Hochfrequenzenergie für industrielle, wissenschaftliche, medizinische, häusliche oder ähnliche Zwecke (ISM-Anwendungen) genutzt. Außerdem werden in diesem Frequenzbereich auch verschiedene andere Funkanlagen (z.B. Fernwirkfunkanlagen, Funkanlagen geringer Leistung, Funkbewegungsmelder sowie drahtlose Fernsehkameras) betrieben. Im Rahmen der Frequenznutzung durch RLAN-Funkanlagen dürfen die vorhergenannten ISM-Anwendungen und andere Funkanlagen nicht gestört werden.
5. Es bedarf keiner weiteren Frequenzzuteilung und keiner Konformitätsbewertung im Sinne des § 61 TKG im einzelnen, wenn die für diese und für diesen Verwendungszweck in den Verkehr gebrachten RLAN-Funkanlagen vom Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) bzw. vom ehemaligen Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation (BZT) entsprechend der Zulassungsvorschrift BAPT 222 ZV 126 zugelassen sind. Die weiteren technischen Parameter gemäß dem europäischen Standard ETS 300 328 sind ebenfalls einzuhalten.
6. Die RLAN-Funkanlagen müssen mit dem entsprechenden Zulassungszeichen gekennzeichnet sein. Diese Kennzeichnung ist am Gehäuse der RLAN-Funkanlagen entweder auf einem Typenschild oder an örtlich zusammenhängender Stelle, wenn die Form einer Prägung oder Gravur gewählt wird, an gut sichtbarer Stelle anzubringen. Die Kennzeichnung muß dauerhaft und abnutzungs-sicher ausgeführt und so mit dem Gehäuse verbunden sein, daß sie beim Entfernen zerstört wird. Sie muß von außen jederzeit sichtbar sein.
7. Im Rahmen dieser vorläufigen Allgemeinzuteilung besteht für die Betreiber eines solchen Funk-netzes sowie für die Benutzer der RLAN-Funkanlagen keinerlei Schutz vor frequenzmäßigen Beeinträchtigungen bzw. Störungen durch andere Frequenznutzer im gleichen Frequenzbereich. Es besteht kein Anspruch auf einen störungsfreien Empfang.
8. Die RLAN-Funkanlagen dürfen eine Strahlungsleistung von 100 mW EIRP nicht überschreiten. Darüber hinaus gelten die in der o.g. Zulassungsvorschrift enthaltenen zusätzlichen Bedingungen für die Leistungsdichte.
9. Diese vorläufige Allgemeinzuteilung ist bis zum 31.12.2005 befristet.
10. Sofern mit den RLANs-Funkanlagen grundstücksüberschreitende Übertragungswege errichtet und betrieben werden, gelten zuzüglich die nachstehenden Bedingungen:
a) Der Betreiber eines solchen Funknetzes ist verpflichtet, der Regulierungsbehörde (übergangsweise bis zum 31.12.97 dem Bundesamt für Post und Telekommunikation (BAPT) in Mainz) die Standorte der ortsfesten Funkanlagen (Basisstationen) sowie ggf. vorhandener Relaisfunkstellen oder Repeater ("Weiterreicher") mit den nachstehenden Daten unverzüglich schriftlich mitzuteilen:
Stadt, Stadtteil bzw. Gemeinde, Straße, Hausnummer (ggf. genaue Koordinaten)
Höhe der Antenne über Grund sowie Antennencharakteristik
Datum der Inbetriebnahme und ggf. beabsichtigten Außerbetriebnahme
b) Im Falle von Störungen der ortsfesten Funkanlagen, der Relaisfunkstellen oder Repeater bzw. der Funk-Endeinrichtungen auf andere Funkanwendungen sind vom Betreiber geeignete Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu veranlassen bzw. zu ergreifen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde sind die störenden RLAN-Funkanlagen außer Betrieb zu setzen.
c) Hinzukommende Funknetze im gleichen Versorgungsbereich und dem gleichen Frequenzteilband müssen ggf. den technischen Parametern des bestehenden Funknetzes bzw. der bestehenden Funknetze angepaßt werden. Die Regulierungsbehörde veröffentlicht die Anbieter von Telekommunikations-Dienstleistungen regelmäßig im Amtsblatt.
d) Die Freikanal-Prüfschwelle (Listen before talking-Schwelle) der RLAN-Funkanlagen, die nach dem Frequenzsprungverfahren (Frequency Hopping-Verfahren) arbeiten, darf den Wert von –100 dBm nicht überschreiten.
e) RLAN-Funkanlagen nach dem Frequenzspreizverfahren dürfen nur dann aktiven Sendebetrieb durchführen, wenn Daten zur Übertragung anstehen.
Zusatzhinweise für die Herstellerfirmen, für Vertriebsfinnen sowie die Benutzer einer unter dieser Allgemeinzuteilung in den Verkehr gebrachten RLAN-Funkanlage
1. Die Hersteller- bzw. Vertriebsfirmen von RLANs-Funkanlagen sind verpflichtet, jedem unter dem obengenannten Zulassungszeichen in den Verkehr zu bringenden Funkgerät einen vollstän-digen Nachdruck dieser "Vorläufigen Allgemeinzuteilung" beizufügen.
2. Diese vorläufige Allgemeinzuteilung schließt weitere Frequenzzuteilungen im gleichen Frequenz-bereich für ähnliche oder gleiche Zwecke und für die unter Pkt. 4 der vorläufigen Allgemeinzuteilung genannten Zwecke nicht aus.
3. Aufgrund dieser vorläufigen Allgemeinzuteilung dürfen die RLAN-Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen verbunden werden, soweit dafür ein Bedarf besteht, die jeweiligen technischen und telekommunikationsrechtlichen Anforderungen erfüllt werden und die sonstigen technischen Voraussetzungen gegeben sind.
4. Auskünfte über die erforderlichen Anforderungen im Falle einer gewünschten Verbindung der RLAN-Funkanlagen mit anderen Telekommunikationsanlagen erteilen die zuständigen Außenstellen des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
5. Die o.g. Sende- und Empfangsfunkanlagen müssen die Vorschriften des EMVG erfüllen, also auch eine CE-Kennzeichnung tragen.
6. Diese vorläufige Allgemeinzuteilung hat weder die Strahlungssicherheit noch die elektrische und mechanische Sicherheit der RLAN-Funkanlagen einschließlich der Antennenanlagen zum Gegenstand. Hierfür gelten die einschlägigen Bestimmungen und Vorschriften.
7. Es ist verboten, die RLAN-Funkanlagen zum Abhören zu benutzen. Das Abhören und die Aufnahme von Nachrichten, die für andere bestimmt sind, ist unzulässig. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache Ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, anderen nicht mitgeteilt werden.
8. Diese vorläufige Allgemeinzuteilung betrifft nur telekommunikationsrechtliche Sachverhalte der Frequenznutzung. Sonstige Vorschriften, auch telekommunikationsrechtlicher Art, und Rechte Dritter, insbesondere ggf. zusätzliche erforderliche Zulassungen und Genehmigungen, z. B. baurechtlicher oder privatrechtlicher Art, bleiben unberührt.
Als wesentliche Einschränkung der Anwendungsmöglichkeiten für den Nutzer muss in der o.a. Verfügung die Ausnahme der Sprachübertragung angesehen werden. Allerdings besagt die Vfg 122/97 nur, dass die Sprachübertragung nicht über die Allgemeingenehmigung abgedeckt ist. Es bleibt offen, ob durch Antrag auf Einzelgenehmigung nicht doch die Sprachübertragung genehmigt werden könnte.
Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Anmeldepflicht bei grundstücksüberschreitendem Verkehr. Die Anmeldung ist gebührenfrei. Sie muss bei der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) in Mainz mit den unter 10 a) aufgeführten Daten durchgeführt werden. Für die Anmeldung kann das auf der folgenden Seite abgedruckte Anmeldeformular benutzt werden.
Soll FunkLAN zum Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für "Dritte" genutzt werden, so muss zunächst die entsprechende Lizenz der Klasse 3 nach § 6 TKG beantragt werden. Es gibt grundsätzlich keine Beschränkung in der Anzahl von Lizenzen pro Region. Die Lizenzgebühren ergeben sich aus der Telekommunikationslizenzgebührenverordnung (TKLGebV), die Gebietslizenzen und Linienlizenzen unterscheidet.
Die Gebühren für eine Gebietslizenz GG errechnen sich nach folgender Formel:
GG = EG x GD / ED
Dabei bedeuten:
ED = Zahl der Einwohner in Deutschland
EG = Zahl der Einwohner im Lizenzgebiet
GD = Höchstgebühr für eine Lizenz der Klasse 3 (= DM 10.600.000)
Bei Linienlizenzen wird nach Orts- und Fernlinien unterschieden. Sie beziehen sich auf Punkt-zu-Punkt (PzP) Verbindungen, die als Funkstrecke wirksam sind. Fernlinien sind PzP-Verbindungen, die in verschiedenen Gemeinden gelegene Teilnehmernetze oder verschiedene Ortsnetze miteinander verbinden. Ortslinien sind PzP-Verbindungen, deren beide Enden innerhalb der Grenzen eines Ortsnetzes oder einer Gemeinde liegen.
Die Gebühr für eine Fernlinie beträgt DM 600/km Luftlinie. Die Gebühr für eine Fernlinienlizenz ergibt sich aus der Addition der einzelnen Fernlinien und den dafür errechneten Fernliniengebühren, mindestens jedoch DM 2.000 je Lizenz.
Die Gebühr für eine Ortslinienlizenz ergibt sich aus der Addition der einzelnen Ortslinien und deren Festgebühren von DM 600/ km Luftlinie.
4 WLAN in Österreich
In Österreich gibt es keine zur ETS 300 328 ergänzende Verfügung, die Einschränkungen bezüglich der Nutzung von FunkLAN macht. FunkLAN darf für alle Dienstarten der Kommunikationstechnik als Übertragungsmedium genutz werden, also auch für den Sprachdienst. FunkLAN hat fernmelderechtlich den Status einer "Generellen Bewilligung" unter der Voraussetzung, dass das betreffende Gerät vom Zulassungsbüro für Fernmeldeanlagen zugelassen ist.
Für den grundstücksüberschreitenden Verkehr besteht zur Zeit noch keine Meldepflicht. Man überlegt aber, die gleiche Regelung wie in Deutschland einzuführen, d.h. eine Anmeldung für grundstücksüberschreitende FunkLAN Strecken mit ihren funktechnischen Kenngrößen zu verlangen. Hintergrund der Überlegungen ist die Sorge, in gewerblichen Ballungsgebieten bei einer stärkeren Penetration der FunkLAN Anwendungen Probleme mit Überlagerungen zu bekommen. Die Meldepflicht würde die Möglichkeit einer Koordinierung der Nutzer untereinander via Regulierungs-behörde eröffnen.
Zur Erbringung von Telekommunikationsdiensten besagt das TKG unter § 13 und § 14 folgendes:
Anzeigepflicht
§ 13:
(1) Der Diensteanbieter hat die beabsichtigte Erbringung eines Telekommunikationsdienstes sowie Änderungen des Betriebes und dessen Einstellung vor Betriebsaufnahme, Änderung oder Einstellung der Regulierungsbehörde anzuzeigen. Die Anzeige hat schriftlich unter Angabe der Art des Dienstes sowie der technischen und betrieblichen Merkmale zu erfolgen. Öffentliche Dienste sind als solche zu bezeichnen.
(2) Von der Anzeigepflicht gemäß Abs. 1 sind jene Telekommunikationsdienste ausgenommen, die den bloßen Wiederverkauf von Telekommunikationsdienstleistungen zum Gegenstand haben.
(3) Die Regulierungsbehörde hat mindestens einmal jährlich die Liste der angezeigten Telekommunikationsdienste samt Bezeichnung der Betreiber zu veröffentlichen.
Konzessionspflichtige Dienste
§ 14:
(1) Einer Konzession bedarf das Erbringen des mobilen Sprachtelefondienstes und anderer öffentlicher Mobilfunkdienste mittels selbst betriebener Mobilkommunikationsnetze nach Maßgabe des § 20.
(2) Einer Konzession bedarf des weiteren das Erbringen folgender Telekommunikationsdienste:
1. öffentlicher Sprachtelefondienst mittels eines selbst betriebenen festen Telekommunikationsnetzes,
2. öffentliches Anbieten von Mietleitungen mittels selbst betriebener fester Telekommunikationsnetze.
Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistung für Dritte mittels FunkLAN im Sinne einer Festverbindung, d.h. als Punkt-zu-Punkt oder Punkt-zu-Multipunkt Verbindung ist in Österreich nicht konzessionspflichtig, jedoch besteht nach § 13 eine Anzeigepflicht.
5 WLAN in der Schweiz
In der Schweiz gibt es keine zur ETS 300 328 ergänzende Verfügung, die Einschränkungen bezüglich der Nutzung von FunkLAN macht. FunkLAN darf für alle Dienstarten der Kommunikationstechnik als Übertragungsmedium genutz werden, also auch für den Sprachdienst. FunkLAN hat fernmelderechtlich den Status einer "Generellen Bewilligung" unter der Voraussetzung, dass das betreffende Gerät nach ETS 300 328 zugelassen ist. Grundstücksüberschreitender Verkehr ist erlaubt und erfordert keine Anzeige beim Bundesamt für Kommunikation.
Zur Erbringung von Dienstleistungen für Dritte mittels FunkLAN ist grundsätzlich nach Artikel 38 des Fernmeldegesetzes "Konzessionsgebühren für Fernmeldedienste" eine Konzession erforderlich. Allerdings erhält der Antragsteller die Konzession bis zum Jahr 2003 gebührenfrei.
Zusammenfassung von FunkConsult
Dipl.-Ing. Detlef Klostermann im Auftrag
von Lucent Technologies
|